Wenn sich wich­ti­ge recht­li­che Ver­hält­nis­se Ihrer Gesell­schaft bzw. Ihres Unter­neh­mens ändern, müs­sen die­se in der Regel im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. In Fäl­len mit Aus­lands­be­rüh­rung müs­sen dem Han­dels­re­gis­ter zusätz­lich beglau­big­te Über­set­zun­gen von rele­van­ten, im Aus­land erstell­ten Urkun­den ein­ge­reicht wer­den. Hier­bei kann es sich z. B. um Gesell­schafts­ver­trä­ge, Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Anstel­lungs­ver­trä­ge handeln.

Die­se Doku­men­te bele­gen das Vor­lie­gen bestimm­ter Tat­sa­chen oder Ver­hält­nis­se bei aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten oder deren Organ­trä­gern. Als sol­che sind sie erfor­der­li­che Grund­la­ge einer Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter, wes­halb von ihnen beglau­big­te Über­set­zung vor­ge­legt wer­den müs­sen. Hin­ter­grund ist hier der Grund­satz “Amts­spra­che in Deutsch­land ist Deutsch”.

Juristische Übersetzung Handelsregisterauszug

Was ist das Handelsregister und wozu dient es?

Das deut­sche Han­dels­re­gis­ter ein bei dem jeweils ört­lich zustän­di­gen Amts­ge­richt (Regis­ter­ge­richt) geführ­tes, öffent­li­ches Ver­zeich­nis. In die­sem Ver­zeich­nis müs­sen oder kön­nen Kauf­leu­te nach nähe­rer Maß­ga­be des deut­schen Han­dels- und Regis­ter­rechts ein­ge­tra­gen sein.

Das Han­dels­re­gis­ter soll es Wirt­schafts­teil­neh­mern ermög­li­chen, sich über bestimm­te, wich­ti­ge Tat­sa­chen betref­fend Kauf­leu­te und Unter­neh­men ver­läss­lich zu infor­mie­ren (Publi­zi­täts­funk­ti­on). Der Rechts­ver­kehr soll sich dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass bestimm­te im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne oder nicht ein­ge­tra­ge­ne Umstän­de vor­lie­gen bzw. nicht vor­lie­gen. So sol­len red­li­che Wirt­schafts­teil­neh­mer vor Schä­den geschützt wer­den, die ihnen durch einen Irr­tum ent­ste­hen könn­ten, der durch einen Drit­ten ver­ur­sacht ist.

Das Regis­ter ist in zwei Abtei­lun­gen, näm­lich die Abtei­lun­gen A (HRA) und B (HRB) geglie­dert, in denen Kauf­leu­te nach ihrer Rechts­form sor­tiert ein­ge­tra­gen sind. Die maß­geb­li­chen Ein­tra­gun­gen betref­fend Kauf­leu­te wer­den vom Han­dels­re­gis­ter als Han­dels­re­gis­ter­aus­zü­ge zur Ver­fü­gung gestellt.

In welchen Fällen benötigen Sie typischerweise die beglaubigte Übersetzung eines Handelsregisterauszugs?

Die beglau­big­te Über­set­zung eines Han­dels­re­gis­ter­aus­zugs benö­ti­gen Sie je nach Sach­la­ge ent­we­der betref­fend Ihr eige­nes oder ein frem­des Unternehmen.

Dabei wird es prak­tisch immer um Ihre Geschäf­te mit dem Aus­land gehen, nur sind zwei grund­sätz­lich ver­schie­de­ne Kon­stel­la­tio­nen zu unter­schei­den: Wenn Sie etwa eine Nie­der­las­sung im Aus­land grün­den möch­ten, benö­ti­gen Sie die Über­set­zung “ihres” Han­dels­re­gis­ter­aus­zugs zur Doku­men­ta­ti­on der Exis­tenz und Ver­hält­nis­se Ihres Unter­neh­mens gegen­über dem Ausland.

Wenn Sie ein aus­län­di­sches Unter­neh­men erwer­ben und in Ihre Unter­neh­mens­grup­pe inte­grie­ren möch­ten, müs­sen gegen­über dem zustän­di­gen deut­schen Han­dels­re­gis­ter die Exis­tenz und die Ver­hält­nis­se des aus­län­di­schen Unter­neh­mens doku­men­tiert werden.

Was ist unter der Beglau­bi­gung einer Über­set­zung zu ver­ste­hen und wer in Deutsch­land darf beglau­big­te Über­set­zun­gen erstellen?

Beglau­bi­gung” ist ein mehr­deu­ti­ger Begriff, weil Beglau­bi­gun­gen in der Pra­xis in unter­schied­li­chen Kon­tex­ten vor­kom­men und unter­schied­li­che Bedeu­tung haben. Grund­sätz­lich ist eine Beglau­bi­gung immer eine Form von amt­li­cher Bestä­ti­gung, nur wer­den je nach Zusam­men­hang und beglau­bi­gen­der Per­son ver­schie­de­ne Din­ge bestätigt.

Wäh­rend bei­spiels­wei­se mit der nota­ri­el­len Unter­schrifts­be­glau­bi­gung bestä­tigt wird, dass eine bestimm­te Unter­schrift von einer bestimm­ten Per­son geleis­tet wur­de, also echt ist, dient die Beglau­bi­gung des Über­set­zers der Bestä­ti­gung der Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit einer kon­kre­ten Über­set­zung. Sie wird daher auch “Bestä­ti­gungs­ver­merk des Über­set­zers” genannt.

Über­set­zungs­be­glau­bi­gun­gen dür­fen in Deutsch­land nur hier­zu staat­lich ermäch­tig­te bezie­hungs­wei­se all­ge­mein ver- oder beei­dig­te Übersetzer/innen vornehmen.

Wir bei LegalSection sind allgemein vereidigte Übersetzer für die englische Sprache

Wir Inha­ber von Legal­Sec­tion sind von der Frei­en und Han­se­stadt Ham­burg, Behör­de für Inne­res und Sport, bestell­te und all­ge­mein ver­ei­dig­te Über­set­zer für die eng­li­sche Spra­che. Unse­re all­ge­mei­ne Ver­ei­di­gung beruht dar­auf, dass wir dem Land Ham­burg unse­re Fach­kom­pe­tenz hin­sicht­lich der Über­set­zung von juris­ti­schen Fach­tex­ten und Urkun­den durch spe­zi­fi­sche Fach­prü­fun­gen und Zeug­nis­se nach­ge­wie­sen haben.

Wir sind für die Sprach­kom­bi­na­ti­on Deutsch-Eng­li­sch/­Eng­lisch-Deutsch ver­ei­digt, weil die eng­li­sche Spra­che als lin­gua fran­ca des inter­na­tio­na­len Rechts­ver­kehrs und Wirt­schafts­le­bens von her­aus­ge­ho­be­ner Bedeu­tung ist. Auf­grund unse­rer Ver­ei­di­gung sind wir übri­gens nicht nur für pri­va­te und juris­ti­sche Per­so­nen tätig, son­dern auch für Gerich­te und Behörden.

Vereidigte Übersetzer juristische Fachübersetzung

Wichtige Informationen bei Anfragen an uns betreffend die beglaubigte Übersetzung eines Handelsregisterauszuges:

Auf Ihre Anfra­ge hin unter­brei­ten wir Ihnen gern ein Ange­bot über die beglau­big­te Über­set­zung eines Han­dels­re­gis­ter­aus­zu­ges. Für die Ange­bots­er­stel­lung benö­ti­gen wir von Ihnen stets zunächst eine Scan-Kopie der in der Aus­gangs­spra­che vor­lie­gen­den Urkunde(n). Ide­al ist die Zusen­dung eines PDF-Doku­ments per E‑Mail. Alter­na­tiv nut­zen Sie gern das auf unse­rer Web­site vor­han­de­ne Kon­takt­for­mu­lar, oder sen­den Sie uns die betref­fen­den Urkun­den per Post zu.

Sobald wir Ihr Aus­gangs­ma­te­ri­al erhal­ten haben, ermit­teln wir den kon­kret ent­ste­hen­den Arbeits­auf­wand und kal­ku­lie­ren einen Preis. Gera­de bei beglau­big­ten Über­set­zun­gen ist neben der Über­set­zungs­ar­beit aller­dings mit wei­te­rem, unver­meid­ba­rem Auf­wand zu rech­nen. Die Rede ist von not­wen­di­ger Datei­vor­be­rei­tung, Lay­out-Arbeit, etwa erfor­der­li­chen Hin­ter­grund­re­cher­chen sowie der ggf. not­wen­di­gen Anbrin­gung von Fuß­no­ten. Alle die­se Arbei­ten die­nen dazu, eine Über­set­zung anzu­fer­ti­gen, die nicht nur inhalt­lich rich­tig ist, son­dern auch in for­ma­ler Hin­sicht von den maß­geb­li­chen Betei­lig­ten im In- und/oder Aus­land akzep­tiert wird.

Im Fal­le unse­rer Beauf­tra­gung erhal­ten Sie die Lie­fe­rung bei beglau­big­ten Über­set­zun­gen sowohl als Urkunds­exem­plar per Post (oder auf Wunsch per Kurier) als auch als Scan-Kopie im PDF-For­mat per E‑Mail.

Noch ein wich­ti­ger Hin­weis: Sie möch­ten eine bereits von Ihnen besorg­te Über­set­zung von uns beglau­bi­gen lassen?

Die Beglau­bi­gung einer bereits ander­wei­tig erstell­ten Über­set­zung kön­nen wir lei­der nicht vor­neh­men. Denn das Ham­bur­gi­sche Dol­met­scher­ge­setz (§ 5 Nr. 3 HmbDolmG) ver­bie­tet es uns aus­drück­lich, das uns amt­lich erteil­te Sie­gel für ande­re, als selbst gefer­tig­te Über­set­zun­gen zu verwenden.

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