Wenn sich wichtige rechtliche Verhältnisse Ihrer Gesellschaft bzw. Ihres Unternehmens ändern, müssen diese in der Regel im Handelsregister eingetragen werden. In Fällen mit Auslandsberührung müssen dem Handelsregister zusätzlich beglaubigte Übersetzungen von relevanten, im Ausland erstellten Urkunden eingereicht werden. Hierbei kann es sich z. B. um Gesellschaftsverträge, Gesellschafterbeschlüsse oder Anstellungsverträge handeln.
Diese Dokumente belegen das Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Verhältnisse bei ausländischen Gesellschaften oder deren Organträgern. Als solche sind sie erforderliche Grundlage einer Eintragung im Handelsregister, weshalb von ihnen beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden müssen. Hintergrund ist hier der Grundsatz “Amtssprache in Deutschland ist Deutsch”.

Was ist das Handelsregister und wozu dient es?
Das deutsche Handelsregister ein bei dem jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht (Registergericht) geführtes, öffentliches Verzeichnis. In diesem Verzeichnis müssen oder können Kaufleute nach näherer Maßgabe des deutschen Handels- und Registerrechts eingetragen sein.
Das Handelsregister soll es Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, sich über bestimmte, wichtige Tatsachen betreffend Kaufleute und Unternehmen verlässlich zu informieren (Publizitätsfunktion). Der Rechtsverkehr soll sich darauf verlassen können, dass bestimmte im Handelsregister eingetragene oder nicht eingetragene Umstände vorliegen bzw. nicht vorliegen. So sollen redliche Wirtschaftsteilnehmer vor Schäden geschützt werden, die ihnen durch einen Irrtum entstehen könnten, der durch einen Dritten verursacht ist.
Das Register ist in zwei Abteilungen, nämlich die Abteilungen A (HRA) und B (HRB) gegliedert, in denen Kaufleute nach ihrer Rechtsform sortiert eingetragen sind. Die maßgeblichen Eintragungen betreffend Kaufleute werden vom Handelsregister als Handelsregisterauszüge zur Verfügung gestellt.
In welchen Fällen benötigen Sie typischerweise die beglaubigte Übersetzung eines Handelsregisterauszugs?
Die beglaubigte Übersetzung eines Handelsregisterauszugs benötigen Sie je nach Sachlage entweder betreffend Ihr eigenes oder ein fremdes Unternehmen.
Dabei wird es praktisch immer um Ihre Geschäfte mit dem Ausland gehen, nur sind zwei grundsätzlich verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: Wenn Sie etwa eine Niederlassung im Ausland gründen möchten, benötigen Sie die Übersetzung “ihres” Handelsregisterauszugs zur Dokumentation der Existenz und Verhältnisse Ihres Unternehmens gegenüber dem Ausland.
Wenn Sie ein ausländisches Unternehmen erwerben und in Ihre Unternehmensgruppe integrieren möchten, müssen gegenüber dem zuständigen deutschen Handelsregister die Existenz und die Verhältnisse des ausländischen Unternehmens dokumentiert werden.

Was ist unter der Beglaubigung einer Übersetzung zu verstehen und wer in Deutschland darf beglaubigte Übersetzungen erstellen?
“Beglaubigung” ist ein mehrdeutiger Begriff, weil Beglaubigungen in der Praxis in unterschiedlichen Kontexten vorkommen und unterschiedliche Bedeutung haben. Grundsätzlich ist eine Beglaubigung immer eine Form von amtlicher Bestätigung, nur werden je nach Zusammenhang und beglaubigender Person verschiedene Dinge bestätigt.
Während beispielsweise mit der notariellen Unterschriftsbeglaubigung bestätigt wird, dass eine bestimmte Unterschrift von einer bestimmten Person geleistet wurde, also echt ist, dient die Beglaubigung des Übersetzers der Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer konkreten Übersetzung. Sie wird daher auch “Bestätigungsvermerk des Übersetzers” genannt.
Übersetzungsbeglaubigungen dürfen in Deutschland nur hierzu staatlich ermächtigte beziehungsweise allgemein ver- oder beeidigte Übersetzer/innen vornehmen.
Wir bei LegalSection sind allgemein vereidigte Übersetzer für die englische Sprache
Wir Inhaber von LegalSection sind von der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, bestellte und allgemein vereidigte Übersetzer für die englische Sprache. Unsere allgemeine Vereidigung beruht darauf, dass wir dem Land Hamburg unsere Fachkompetenz hinsichtlich der Übersetzung von juristischen Fachtexten und Urkunden durch spezifische Fachprüfungen und Zeugnisse nachgewiesen haben.
Wir sind für die Sprachkombination Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch vereidigt, weil die englische Sprache als lingua franca des internationalen Rechtsverkehrs und Wirtschaftslebens von herausgehobener Bedeutung ist. Aufgrund unserer Vereidigung sind wir übrigens nicht nur für private und juristische Personen tätig, sondern auch für Gerichte und Behörden.

Wichtige Informationen bei Anfragen an uns betreffend die beglaubigte Übersetzung eines Handelsregisterauszuges:
Auf Ihre Anfrage hin unterbreiten wir Ihnen gern ein Angebot über die beglaubigte Übersetzung eines Handelsregisterauszuges. Für die Angebotserstellung benötigen wir von Ihnen stets zunächst eine Scan-Kopie der in der Ausgangssprache vorliegenden Urkunde(n). Ideal ist die Zusendung eines PDF-Dokuments per E‑Mail. Alternativ nutzen Sie gern das auf unserer Website vorhandene Kontaktformular, oder senden Sie uns die betreffenden Urkunden per Post zu.
Sobald wir Ihr Ausgangsmaterial erhalten haben, ermitteln wir den konkret entstehenden Arbeitsaufwand und kalkulieren einen Preis. Gerade bei beglaubigten Übersetzungen ist neben der Übersetzungsarbeit allerdings mit weiterem, unvermeidbarem Aufwand zu rechnen. Die Rede ist von notwendiger Dateivorbereitung, Layout-Arbeit, etwa erforderlichen Hintergrundrecherchen sowie der ggf. notwendigen Anbringung von Fußnoten. Alle diese Arbeiten dienen dazu, eine Übersetzung anzufertigen, die nicht nur inhaltlich richtig ist, sondern auch in formaler Hinsicht von den maßgeblichen Beteiligten im In- und/oder Ausland akzeptiert wird.
Im Falle unserer Beauftragung erhalten Sie die Lieferung bei beglaubigten Übersetzungen sowohl als Urkundsexemplar per Post (oder auf Wunsch per Kurier) als auch als Scan-Kopie im PDF-Format per E‑Mail.
Noch ein wichtiger Hinweis: Sie möchten eine bereits von Ihnen besorgte Übersetzung von uns beglaubigen lassen?
Die Beglaubigung einer bereits anderweitig erstellten Übersetzung können wir leider nicht vornehmen. Denn das Hamburgische Dolmetschergesetz (§ 5 Nr. 3 HmbDolmG) verbietet es uns ausdrücklich, das uns amtlich erteilte Siegel für andere, als selbst gefertigte Übersetzungen zu verwenden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Häufig notwendig bei internationalen Erbfällen: ein Testament übersetzen lassen
In einer globalisierten Welt sind Erbfälle mit Auslandsbezug nicht ungewöhnlich. Auch viele Deutsche hinterlassen ihren Erben Vermögen im Ausland. Häufig handelt es sich hierbei um Immobilien. Liegt ein Testament auf Deutsch vor, [mehr lesen…]